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12. Dezember 2020

Insolvenzantragspflicht und "Novemberhilfe"

"(...) Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen (...)" So wird die Nichtverlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 wegen Zahlungsunfähigkeit vom BJMVe begründet (bjmv.de FAQ, abgerufen am 12.12.2020). Sehr unschön ist, dass die Novemberhilfen Mitte Dezember 2020 immer noch nicht fließen. Update 26.01.2021: § 1 Abs. 3 COVInsAG ist neu: Aussetzung der Antragspflicht ist für Überschuldung und (!) Zahlungsunfähigkeit verlängert bis 31.01.2021 (immerhin, aber es wird bis Frühjahr gehen, mindestens), ABER: Hilfsantrag muss noch in 2020 gestellt worden sein. Alles sehr verwirrend geregelt. RECHTFIX-Empfehlung: zur Liquiditätsrettung Zwischenfinanzierung suchen, ansonsten Bescheinigung ausstellen lassen!

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Fragen an:

 

 

Dr. Volkher Schweizer, Arndtstr. 14 b, 04275 Leipzig

E-Mail: v.schweizer@wr-anwaelte.de


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